Satzung

Satzung des Vereins Freunde des Sendesaales e.V.

§ 1 Name, Sitz und Dauer
1.    Der Verein führt den Namen Freunde des Sendesaales e.V.
2.    Der Sitz des Vereins ist Bremen. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen werden.
3.    Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die in dieser Satzung benutzten männlichen Sprachformen werden automatisch in den weiblichen Formen gebraucht, wenn diese nötig werden  

§ 2 Zweck
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung des Denkmalschutzes, indem er sich zum Ziel setzt,
1.    den historischen Sendesaal von Radio Bremen als Ort der künstlerischen Öffentlichkeit für die Allgemeinheit zu erhalten,
2.    seine Nutzbarkeit für Konzerte und professionelle Studioproduktionen zu sichern und den Betrieb sicherzustellen, 
3.     das öffentliche Bewusstsein für die außergewöhnliche akustische und architektonische Qualität des Sendesaales und dessen Unverzichtbarkeit für das bremische Konzertleben zu schärfen.
Mittel zur Erreichung des Zwecks sind u.a.
•    Bemühungen um Unterstützung auf politischer Ebene
•    Organisation von kulturellen Veranstaltungen
•    Öffentlichkeitsarbeit
•    Im Sendesaal die Besorgung von Veranstaltungen und Studiomietern

§ 3 Gemeinnützigkeit
1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1.    Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützen will. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen.
2.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie sind zum jeweiligen Jahresende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Tatbestände, die einen Ausschluss rechtfertigen, sind dem Mitglied bekanntzugeben und entsprechend zu begründen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Vereinszwecken zuwider handelt.

§ 5 Beiträge
Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a.    die Mitgliederversammlung
b.    der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1.    Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2.    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
3.    Die Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung kann auf elektronischem Wege erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der erschienenen Mitglieder höher ist als die Mitgliederzahl des Vorstandes. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand eine neue innerhalb weiterer vierzehn Tage einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
4.    Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5.    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
•    Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung mit den Stimmen von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
•    Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
•    Wahl des Vorstandes auf die Dauer von vier Jahren
•    gesonderte Wahl des Rechnungsprüfers auf die Dauer von vier Jahren
•    Beschlussfassung über die Beitragsordnung
•    Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
•    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
•    Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6.    Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollanten unterschrieben wird. Es soll folgende Feststelllungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der  Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung zuzustellen. Die Zustellung kann auf elektronischem Wege erfolgen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand erhoben wird. Falls der Widerspruch nicht vom Vorstand   gelöst werden kann, ist das Protokoll der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 8 Vorstand

1.    Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Ihm gehören an:              
•    der Vorsitzende
•    der stellvertretende Vorsitzende
•    der Schatzmeister
2.    Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnisse erteilen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des gesamten Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl. Die Zahl möglicher Beisitzer ohne besonderen satzungsmäßigen Aufgabenbereich wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beisitzer haben kein Stimmrecht bei Beschlüssen des Vorstandes.
3.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen und geleitet werden können. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
4.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann kein Beschluss herbeigeführt werden.
5.    Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.
6.    Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
7.    Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
8.    Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen.
9.    Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
•    Leitung des Vereins und Festlegung von Maßnahmen, die zur Erfüllung     der Vereinszwecke gemäß § 2 dieser Satzung notwendig sind.
•    Aufnahme von Mitgliedern.
•    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Überwachung der     Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
•    Erstellung des Rechnungsabschlusses (Jahresbericht) sowie Abgabe des Tätigkeitsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr und Aufstellung des Haushaltplanes für das neue Geschäftsjahr und dessen Vorlage an die Mitgliederversammlung.
•    Ordnungsgemäße Abgabe der jährlichen Steuererklärungen.
•    Planung der Tätigkeitsziele für das neue Geschäftsjahr.
•    Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern des Vereins.
•    Falls gegeben, die Beaufsichtigung der Tätigkeit eines Geschäftsführers.   
10. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 9 Vergütung von Tätigkeiten
      1.   Satzungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Eine Ehrenamtspauschale gemäß ESTG § 3, Absatz 26a in seiner jeweiligen Fassung ist möglich.
      2.  Unbeschadet der Ehrenamtlichkeit kann einem Vereinsmitglied oder einem Mitglied des Vorstandes für seine Tätigkeiten ein Entgelt gezahlt werden, wenn diese über die mit dem jeweiligen Satzungsamt verbundenen Aufgaben und  Tätigkeiten hinausgehen und dafür üblicherweise ein Entgelt bezahlt wird.
      3.    Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand, wobei von der Entscheidung Betroffene sich der Stimme zu enthalten haben. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte, die Vertragsbedingungen und die Höhe der Vergütungen, die an den Marktgegebenheiten unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gemeinnützigkeit und der Haushaltslage zu orientieren sind.
      4.     Abweichend von § 8, Absatz 5 müssen alle Entscheidungen zu entgeltlichen Tätigkeiten oder Zahlung einer Ehrenamtspauschale vom Vorstand einstimmig getroffen werden.
      5.    Die lt. § 9, Absatz 3 getroffenen Entscheidungen sind in der darauf folgenden Mitgliederversammlung offen zu legen.

§ 10 Auflösung
1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit den Stimmen von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Tilgung oder Sicherstellung der Schulden an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, möglichst auf dem Gebiet der Musik.

§ 11 Veröffentlichung, Gerichtsstand
1.    Veröffentlichungen des Vereins erfolgen, soweit erforderlich, in einer vom Vorstand bestimmten Tageszeitung oder in einer anderen geeigneten Form.
2.    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Bremen.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 17.November 2016 beschlossen worden.