Satzung des Vereins Freunde des Sendesaales e.V.
§ 1 Name, Sitz und Dauer
1. Der Verein führt den Namen Freunde des Sendesaales e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Bremen. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen werden.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die
in dieser Satzung benutzten männlichen Sprachformen werden automatisch
in den weiblichen Formen gebraucht, wenn diese nötig werden
§ 2 Zweck
Zweck
und Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie
die Förderung des Denkmalschutzes, indem er sich zum Ziel setzt,
1. den historischen Sendesaal von Radio Bremen als Ort der künstlerischen Öffentlichkeit für die Allgemeinheit zu erhalten,
2. seine Nutzbarkeit für Konzerte und professionelle Studioproduktionen zu sichern und den Betrieb sicherzustellen,
3.
das öffentliche Bewusstsein für die außergewöhnliche akustische und
architektonische Qualität des Sendesaales und dessen Unverzichtbarkeit
für das bremische Konzertleben zu schärfen.
Mittel zur Erreichung des Zwecks sind u.a.
• Bemühungen um Unterstützung auf politischer Ebene
• Organisation von kulturellen Veranstaltungen
• Öffentlichkeitsarbeit
• Im Sendesaal die Besorgung von Veranstaltungen und Studiomietern
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung. Er
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins
unterstützen will. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Die
Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung
durch den Vorstand. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen.
2. Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie
sind zum jeweiligen Jahresende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen
zulässig. Tatbestände, die einen Ausschluss rechtfertigen, sind dem
Mitglied bekanntzugeben und entsprechend zu begründen. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Ausschlussgrund liegt
insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Vereinszwecken zuwider handelt.
§ 5 Beiträge
Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres
durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder dies beantragt.
3. Die
Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung
kann auf elektronischem Wege erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der
erschienenen Mitglieder höher ist als die Mitgliederzahl des Vorstandes.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand eine neue
innerhalb weiterer vierzehn Tage einberufen, die dann ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in
der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom
1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit
Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des
Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung mit den Stimmen von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
• Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes auf die Dauer von vier Jahren
• gesonderte Wahl des Rechnungsprüfers auf die Dauer von vier Jahren
• Beschlussfassung über die Beitragsordnung
• Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
• Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollanten unterschrieben
wird. Es soll folgende Feststelllungen enthalten: Ort und Zeit der
Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Namen der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung
anzugeben. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens einen Monat nach
der Mitgliederversammlung zuzustellen. Die Zustellung kann auf
elektronischem Wege erfolgen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn
nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich Widerspruch beim
Vorstand erhoben wird. Falls der Widerspruch nicht vom Vorstand
gelöst werden kann, ist das Protokoll der nächsten Mitgliederversammlung
vorzulegen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Ihm gehören an:
• der Vorsitzende
• der stellvertretende Vorsitzende
• der Schatzmeister
2.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern
Einzelvertretungsbefugnisse erteilen. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des
gesamten Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des
Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl. Die Zahl möglicher
Beisitzer ohne besonderen satzungsmäßigen Aufgabenbereich wird durch
Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beisitzer haben kein
Stimmrecht bei Beschlüssen des Vorstandes.
3. Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich
einberufen und geleitet werden können. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann kein Beschluss herbeigeführt werden.
5.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung erklären.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind
schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
7. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
8. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen.
9. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
•
Leitung des Vereins und Festlegung von Maßnahmen, die zur Erfüllung
der Vereinszwecke gemäß § 2 dieser Satzung notwendig sind.
• Aufnahme von Mitgliedern.
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
•
Erstellung des Rechnungsabschlusses (Jahresbericht) sowie Abgabe des
Tätigkeitsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr und Aufstellung
des Haushaltplanes für das neue Geschäftsjahr und dessen Vorlage an die
Mitgliederversammlung.
• Ordnungsgemäße Abgabe der jährlichen Steuererklärungen.
• Planung der Tätigkeitsziele für das neue Geschäftsjahr.
• Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern des Vereins.
• Falls gegeben, die Beaufsichtigung der Tätigkeit eines Geschäftsführers.
10. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 9 Vergütung von Tätigkeiten
1. Satzungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Eine
Ehrenamtspauschale gemäß ESTG § 3, Absatz 26a in seiner jeweiligen
Fassung ist möglich.
2. Unbeschadet der Ehrenamtlichkeit kann
einem Vereinsmitglied oder einem Mitglied des Vorstandes für seine
Tätigkeiten ein Entgelt gezahlt werden, wenn diese über die mit dem
jeweiligen Satzungsamt verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten hinausgehen
und dafür üblicherweise ein Entgelt bezahlt wird.
3. Die
Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand, wobei
von der Entscheidung Betroffene sich der Stimme zu enthalten haben.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte, die Vertragsbedingungen und die
Höhe der Vergütungen, die an den Marktgegebenheiten unter
Berücksichtigung der Erfordernisse der Gemeinnützigkeit und der
Haushaltslage zu orientieren sind.
4. Abweichend von § 8,
Absatz 5 müssen alle Entscheidungen zu entgeltlichen Tätigkeiten oder
Zahlung einer Ehrenamtspauschale vom Vorstand einstimmig getroffen
werden.
5. Die lt. § 9, Absatz 3 getroffenen Entscheidungen sind in der darauf folgenden Mitgliederversammlung offen zu legen.
§ 10 Auflösung
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
den Stimmen von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
2. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins nach Tilgung oder Sicherstellung der
Schulden an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von
Kunst und Kultur, möglichst auf dem Gebiet der Musik.
§ 11 Veröffentlichung, Gerichtsstand
1.
Veröffentlichungen des Vereins erfolgen, soweit erforderlich, in einer
vom Vorstand bestimmten Tageszeitung oder in einer anderen geeigneten
Form.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Bremen.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 17.November 2016 beschlossen worden.